Wer Wodka liebt und neugierig ist, beginnt sich nach einer gewissen Zeit zu fragen, was denn Wodka eigentlich zu Wodka macht. Diese im ersten Moment recht trivial erscheinende Frage ist bei genauerer Erörterung gar nicht so einfach zu beantworten.

Was macht Wodka zu Wodka?

Das mit beeindruckenste an Wodka ist die unglaubliche Vielfalt, in der er angeboten wird. Das gilt nicht zuletzt für die bei der Herstellung verwendeten Grundstoffe. Nicht nur Roggen, Weizen oder Kartoffel kommen zur Anwendung, sondern auch Trauben, Dinkel, Zuckerrüben, usw. Selbst Wodka aus Quinoa gibt es. Das alles wird mitunter ökologisch bzw. Bio-zertifiziert, als glutenfrei angepriesen, usw. Neben dem klaren bzw. nicht aromatisierten Wodka gibt es auch noch Wodka in den verschiedensten und teilweise absurdesten Geschmacksrichtungen. Das alles eröffnet das Feld für kreative Hersteller. Aber was macht dann letztlich die Essenz von Wodka aus?

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Verordnung 110/2008 der Europäischen Union vom 15.01.2008

Während der Erstellung dieser Verordnung kam es in der Europäischen Union zum berühmten „Wodkastreit“.  Vereinfacht ausgedrückt verlangten jene Nationen, welche Wodka „traditionell“ herstellen, die rechtliche Festlegung durch eine Art „Wodka-Reinheitsgebot“. Diesen Konflikt merkt man dem Text der Verordnung auch an. So wird in der Präambel gleich im siebten Erwägungsgrund festgelegt:

Um den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf die für Wodka verwendeten Ausgangsstoffe insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen Wodka traditionell hergestellt wird, Rechnung zu tragen, sollte vorgesehen werden, dass angemessen über die verwendeten Ausgangsstoffe zu informieren ist, wenn der Wodka aus anderen Ausgangsstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs als Getreide und/ oder Kartoffeln hergestellt wird.

Konkret wird Wodka dann im zweiten Anhang der Verordnung unter Ziffer 15 definiert:

a) Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der durch Gärung mit Hefe gewonnen wird aus

i) Kartoffeln und/oder Getreide oder

ii) anderen landwirtschaftlichen Rohstoffen und so destilliert und/oder rektifiziert wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe und die bei der Gärung entstandenen Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden. Danach kann eine erneute Destillation und/oder eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen einschließlich der Behandlung mit Aktivkohle vorgenommen werden, um ihr die besonderen sensorischen Eigenschaften zu verleihen; die Höchstwerte an Nebenbestandteilen für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs entsprechen denen des Anhangs I, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.

b) Der Mindestalkoholgehalt von Wodka beträgt 37,5 % vol.

c) Zur Aromatisierung dürfen nur natürliche, in dem Destillat aus den vergorenen Ausgangsstoffen vorhandene Aromastoffe verwendet werden. Außerdem können dem Erzeugnis besondere, vom vorherrschenden Geschmack abweichende sensorische Eigenschaften verliehen werden.

d) Die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Wodka, der nicht ausschließlich aus den in Buchstabe a Ziffer i genannten Ausgangsstoffen hergestellt wurde, ist zu kennzeichnen mit der Angabe „hergestellt aus …“, die durch die Bezeichnung(en) des/der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffs/Ausgangsstoffe ergänzt wird. Die Etikettierung erfolgt gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG.

Angemerkt werden sollte noch, dass eine solche Verordnung der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten unmittelbare und vorrangige Wirkung bzw. Rechtskraft besitzt. Daher ist sie für alle Hersteller und Importeure der darin genannten Produkte unmittelbar verbindlich und beachtlich. Sie bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht.

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